Und wer zahlt den Unterhalt?

Und wer zahlt den Unterhalt?
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  • Veröffentlicht: 26.11.2021
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Wenn eine Trennung endgültig ist, muss häufig eine Ehe geschieden werden. Rechtsanwältin Katharina Braun rät, gerade wenn es um Unterhaltsfragen geht, zu höchster Vorsicht und guter Information. 

Was sind die größten Irrmeinungen, mit denen Menschen in Familienrechts- und Scheidungssachen zu Ihnen kommen?

Katharina Braun: Es gibt eine Unzahl von Missverständnissen. Man bekommt 1.000 Tipps aus dem Umfeld, vieles wird schnell „zusammengegoogelt“. Doch jeder Fall ist individuell.

Gilt ein Seitensprung noch als Scheidungsgrund?

Viele glauben, dass bei der Scheidung das Fremdgehen als Verschulden abgeschafft worden sei, aber das stimmt nicht. Fremdgehen ist nach wie vor einer der klassischen Verschuldensgründe – und Österreich eines der letzten Länder in Europa, das überhaupt noch eine Scheidung aus Verschulden kennt. Die Gestaltung von Ehen und der Sexualität ist aber zwischenzeitlich recht individuell, daher wird im Einzelfall geprüft, ob das Fremdgehen tatsächlich die Hauptursache für das Scheitern der Ehe war.

Garantiert Familienarbeit einen späteren Unterhalt?

Viele Frauen glauben, wenn sie zu Hause bei den Kindern waren, bekämen sie automatisch einen nachehelichen Ehegattenunterhalt und das gemeinsame Haus. Das ist ein Irrtum. Es gibt leider keinen automatischen Ausgleich für verlorene Erwerbszeiten oder eine Abgeltung des Einsatzes für die Familie. Das trifft viele Frauen sehr bitter. Um einem allfälligen späteren Schrecken vorzubeugen, empfiehlt es sich, während der Ehe eine private Vorsorge zu treffen, die der Frau einen Ausgleich für verlorene Erwerbszeiten sicherstellt. Anders als in Deutschland gibt es in Österreich kein automatisches Pensionssplitting, und von der Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings macht in Österreich kaum jemand Gebrauch. (HIER gibt’s alles Infos zum Thema)

Wer hat Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung?

Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt setzt voraus, dass den anderen das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Oft gelingt bei Gericht aber dieser Nachweis nicht. Viele strittige Scheidungen enden mit einem beidseitigen, gleichteiligen Verschulden. Dies bedeutet, dass dann wechselseitig keine Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt anfällt. Aber selbst wenn den anderen Ehepartner das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, errechnet sich ein Ehegattenunterhalt erst, wenn der schuldige Ehepartner zumindest mehr als das Doppelte des unterhaltsberechtigen Ehepartners verdient.

Wer bekommt das Haus?

Auch als Frau mit kleinen Kindern bekommt man nicht automatisch das Haus zugesprochen. Grundsätzlich ist eheliches Vermögen aufzuteilen. In die Ehe Eingebrachtes, Geerbtes und Geschenktes unterliegen nicht der Aufteilung. Hat etwa der Mann den Grund in die Ehe eingebracht und wurde das Haus zum Teil mit einem Erbe des Mannes finanziert, so ist beides bei der Vermögensaufteilung zugunsten des Mannes zu berücksichtigen.

Wenn es kleine Kinder gibt und sich die Frau hauptsächlich um die Kinderbetreuung kümmert, erhält die Frau häufig ein befristetes Wohnrecht. Dieses Wohnrecht wird bei einer späteren Vermögensteilung zum Vorteil des Mannes berücksichtigt, weil er sich eine Alternativwohnung anschaffen musste. Oft erhält die Frau gegen einen teilweisen Verzicht auf Ehegattenunterhalt die Immobilie als Alleineigentum. Das setzt aber voraus, dass alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Mannes vorliegt und der Mann über ein doppelt so hohes Einkommen wie die Frau verfügt.

Kann man eheliches Vermögen der Vermögensaufteilung entziehen?

Viele hoffen, sich Vorteile bei der Vermögensaufteilung dadurch zu verschaffen, indem sie Geld auf die Seite räumen. Beliebt ist die Aussage: „Ich sag der Frau dann halt, ich habe das Geld im Casino verspielt oder mich an der Börse verspekuliert.“ Doch so leicht geht das nicht. Das Gesetz regelt: Geld, das zwei Jahre vor der Scheidung gegen die sonstigen ehelichen Gepflogenheiten verwendet worden ist, wird bei der Vermögensaufteilung so berücksichtigt, als sei es noch vorhanden.

Was mir gehört, bleibt mir auch?

Viele glauben, bei einer Scheidung verbleibe jeder/jedem der Vermögenswert (Sparbuch, Versicherung, Grundbuch), der auf ihren/seinen Namen laute. Das stimmt nicht. Bei einer Scheidung wird (außer es ist durch einen Ehevertrag geregelt) das gesamte Vermögen geteilt, entscheidend ist nur, ob es während der Ehe verdient worden ist, egal von welchem der Partner.

Wann wird bei einer Scheidung Vermögen geteilt?

Die Vermögenszuteilung geschieht erst im Anschluss an eine strittige Scheidung im Zuge der Vermögensaufteilung. Eine strittige Scheidung, in der es nur darum geht, wen das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, kann sich mit Parteieneinvernahme und Zeugen über Jahre hinziehen. In einem strittigen Verfahren müssen oft für die Bewertung von Immobilien Gutachter zugezogen werden. Beauftragen die Parteien mit der Wertermittlung außergerichtlich einen Gutachter und gelingt dann doch keine Einigung, wird im Zuge der Vermögensaufteilung für die Bestimmung des Verkehrswertes ein (anderer) Gerichtssachverständiger bestellt. Dadurch fallen weitere Kosten an.

Wichtig ist, Folgendes zu beachten: Der Aufteilungsantrag ist binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bei Gericht einzubringen. Da kommt es immer wieder zu Versäumnissen. Nicht zuletzt aus Kostengründen ziehen viele eine einvernehmliche Scheidung vor. Bei dieser ist die Vermögensaufteilung Teil der Scheidungsvereinbarung.

Kann man sich der Unterhaltszahlung entziehen?

Im Zuge von Scheidungsberatungen meinen manche: „Dann entnehme ich halt bei meiner GmbH keinen Gewinn.“ Dies hilft betreffend Unterhaltsverpflichtungen nichts. Denn wenn es keinen wirtschaftlichen Grund für die Nichtentnahme von Gewinnen gibt, werden diese sehr wohl zugunsten des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Manche melden sich arbeitslos, um ihrer Ehegattenunterhaltsverpflichtung zu entgehen. Doch bei der Unterhaltsbemessung wird diese Person danach berechnet, was sie verdienen könnte. Der Fachbegriff dafür ist die „Anspannung“. Bei Selbstständigen ist nicht der Einkommenssteuerbescheid der einzig entscheidende Nachweis. Wesentlich sind hier die Privatentnahmen, die zeigen, wie jemand lebt.

Was sollte man über die Vermögensverhältnisse des Anderen wissen?

Oft wissen gerade Frauen überhaupt nicht, was der Mann verdient und was an Vermögen da ist. Sie glauben, es reiche, im Verfahren zu sagen: „Da muss einfach viel mehr da sein.“ Es gibt kein zentrales Bankenregister, in das der Richter Einsicht nehmen kann. Wer im Zuge der Vermögensaufteilung Vermögen beansprucht, muss zumindest wissen, bei welcher Bank (am besten auch noch unter welcher Kontonummer) Vermögen vorhanden ist. Dann kann der Gegenseite auch die Vorlage der Kontoauszüge aufgetragen werden. In einem ersten Schritt sollte man eine Auflistung der monatlichen Ausgaben machen, das lässt Rückschlüsse auf die Einnahmen zu.

Wie errechnet sich der Ehegattenunterhalt?

Bereits während der Ehe gibt es eine Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt. Bei Hausfrauenehen, also wenn nur der Mann einem Lohnerwerb nachgeht, errechnet sich der Unterhalt mit 33 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (inklusive Sonderzahlungen, Urlaubs und Weihnachtsgeld, Prämien, Boni) des Mannes. Arbeiten beide Ehepartner, errechnet sich der Ehegattenunterhalt mit 40 Prozent des Familiennettoeinkommens abzüglich des Eigeneinkommens des schlechter verdienenden Partners. Bei Verpflichtungen für Kindesunterhalt reduziert sich die Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt um vier Prozent je Kind. Miete, Kosten für Versicherungen et cetera werden ebenfalls vom errechneten Unterhalt abgezogen.

Kommen Naturalleistungen der ganzen Familie zugute (wie etwa bei der Miete), erfolgt die Anrechnung auf den Ehegattenunterhalt nach Köpfen. Bei einem Dreipersonenhaushalt würde der Ehefrau so ein Drittel der Mietkosten, wenn diese der Mann bezahlt, auf ihren Unterhalt in Anrechnung gebracht werden. Hätte die Frau beispielsweise einen Unterhaltsanspruch in monatlicher Höhe von 600 Euro und beträgt ein Drittel der monatlichen Mietkosten 300 Euro, reduziert sich ihr Ehegattenunterhaltsanspruch auf 300 Euro. Aufgrund von Naturalleistungen errechnet sich daher oft während der Ehe kein Ehegattenunterhaltsanspruch. Ein nachehelicher Ehegattenunterhalt setzt grundsätzlich das alleinige oder überwiegende Verschulden des anderen voraus.

Wie lange steht Ehegattenunterhalt zu?

Wird das Verschulden mit einem Urteil festgestellt, ist der schuldige Ehepartner dem anderen grundsätzlich lebenslang zum Unterhalt verpflichtet. Ob sich dieser aber auch errechnet, hängt eben davon ab, ob der Unterhaltspflichtige mehr als das Doppelte des anderen verdient, wobei auch den Unterhaltsberechtigten „Anspannungspflichten“ treffen. Das heißt, einer gesunden, jungen Mutter wird beispielsweise zugemutet, bald wieder Vollzeit zu arbeiten und selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Zudem ruht der Ehegattenunterhalt bei Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft und erlischt bei Wiederverehelichung des Ehegattenunterhaltsberechtigten.

Gibt es Unterhalt auch für Lebensgemeinschaften?

Nein, anders als Deutschland kennt Österreich keinen „Betreuungsunterhalt“. Will man als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte im Fall einer Trennung nicht durch die Finger schauen, empfiehlt sich ein Partnerschaftsvertrag, in dem der Kinderbetreuung und dem damit einhergehenden Erwerbsausfall Rechnung getragen wird. Damit dieser auch wirksam ist, muss er als Notariatsakt abgeschlossen werden.

Was ist ein Notunterhalt?

Mitunter kann auch der wegen Zerrüttung schuldig geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben. Dies ist der Fall, wenn es betreuungsbedürftige Kinder gibt (bis zum fünften Lebensjahr) oder wenn in Folge von Krankheit oder Alter kein Erwerb möglich ist. Sind bei einer Scheidung beide Ehepartner zu gleichen Teilen an der Zerrüttung der Ehe schuldig, ergibt sich keine Verpflichtung zum Unterhalt, außer ein Partner kann sich nicht selbst erhalten. Voraussetzung ist neben der Bedürftigkeit des einen Partners, dass die Unterhaltsleistung dem anderen Partner zumutbar ist, das heißt, dass dessen eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet ist. Ein Notunterhalt wird mit zehn bis 15 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens geringer bemessen als ein Verschuldensunterhalt.

Kann ein Ehevertrag den späteren Unterhalt ausschließen?

Das Grundrisiko für einen Ehegattenunterhalt nimmt man mit der Eheschließung auf sich. Eine mögliche spätere Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt kann auch mit einem Ehevertrag nicht ganz ausgeschlossen werden. Es kann aber in einem Ehevertrag ein sogenannter bestimmter Ehegattenunterhaltsverzicht abgeschlossen werden. Damit wird nur für den Fall von Krankheit, unverschuldeter Erwerbslosigkeit, Betreuung gemeinsamer Kinder (bis zu einem bestimmten Alter) ein bestimmter Ehegattenunterhalt festgelegt. Auch diese Unterhaltsvereinbarung unterliegt aber letztlich immer der richterlichen Nachprüfung.

Was bringt ein Ehevertrag?

Viele finden einen Ehevertrag unromantisch und meinen, dass man durch dessen Abschluss das Ende der Ehe vorhersieht. Eine Ehe ist ein Rechtsvertrag für die guten, aber auch die schlechten Zeiten. Ein Ehevertrag ist eine Gelegenheit, darüber zu sprechen, wie man sich die Ehe überhaupt vorstellt, ob man Kinder will, wer voraussichtlich für sie sorgen wird, wie Erwerbsausfallzeiten abgegolten werden. Mittels Ehevertrag kann beschlossen werden, dass die Ehewohnung keinesfalls der Aufteilung unterliegt. Ebenso kann Gütertrennung für den Zeitpunkt der Scheidung vereinbart werden. Jedem Ehepartner verbleibt dann jener Vermögenswert, auf den er lautet. Ein Ehevertrag ist als Notariatsakt abzuschließen.

Hat man nach einer Scheidung Anspruch auf eine Witwenpension?

Eine Witwenpension setzt einen Anspruch auf Unterhalt voraus. Wird bei einer einvernehmlichen Scheidung auf den Ehegattenunterhalt verzichtet, gibt es keine Witwenpension. Wird ein befristeter Ehegattenunterhalt vereinbart und verstirbt der unterhaltspflichtige Partner nach Fristablauf, gibt es ebenfalls keine Witwenpension. Ist die Frist zum Zeitpunkt des Ablebens noch nicht abgelaufen, bekommt man eine Witwenpension bis zum Ablauf der Frist. Die Höhe der Witwenpension richtet sich nach dem Betrag, der in der Scheidungsvereinbarung festgelegt worden ist, oder, im Fall eines Unterhaltsverfahrens, nach jenem Unterhaltsbetrag, zu dem der Verstorbene verpflichtet war. Es gibt jedoch die „privilegierte“ Scheidung.

Bei dieser erhält der unterhaltsberechtigte Ehepartner auch nach der Scheidung die Hinterbliebenenpension. Die Voraussetzungen dafür sind: Der unterhaltsverpflichtete Partner bringt die Scheidungsklage wegen dreijähriger Zerrüttung ein und übernimmt das Verschulden an der Zerrüttung; es gibt eine Einigung auf einen lebenslangen Ehegattenunterhalt, der auch im Fall des Eingehens einer neuen Lebensgemeinschaft nicht ruht; die Ehe hat über 15 Jahre gedauert und der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist zum Zeitpunkt der Scheidung über 40 Jahre alt.

Wohin können sich Frauen bei einer Scheidung wenden?

Das Bundeskanzleramt für Frauen, Familie und Jugend bietet auf seiner Homepage umfassende Informationen und konkrete Anlaufstellen zu den Themen Familien- und Scheidungsberatung in Bezirksgerichten, Mediation sowie Eltern- und Kinderbegleitung.